Anlage wieder geöffnet

Mit Datum vom 22.02.2021 besteht gem. § 9 Absatz der Coronaschutzverordnung wieder die Möglichkeit Sport unter freiem Himmel durchzuführen. Da weder die Sportverwaltung noch die Sportvereine eine dauerhafte Kontrolle der Sportanlagen gewährleisten können, ist jeder einzelne Benutzer der Sportanlage für die Einhaltung der jeweils geltenden Regeln zuständig.

Auszug aus der Verordnung:

§ 9
Sport
(1) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig. Ausgenommen von dem Verbot nach Satz 1 ist der Sport allein, zu zweit oder ausschließlich mit
Personen des eigenen Hausstandes auf Sportanlagen unter freiem Himmel einschließlich der
sportlichen Ausbildung im Einzelunterricht. Zwischen verschiedenen Personen oder Personengruppen, die nach Satz 2 gleichzeitig Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel treiben,
ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten. Die für die in Satz 1 genannten
Einrichtungen Verantwortlichen haben den Zugang zu der Einrichtung so zu beschränken,
dass unzulässige Nutzungen ausgeschlossen sind und die Einhaltung der Mindestabstände gewährleistet ist. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen, von Sportanlagen ist unzulässig.